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Die BAG LAG informiert: Gruppenfreistellung im Beihilferecht für LEADER ist rechtskräftig

Nachricht, veröffentlicht am 05.08.2021 von Ines Kinsky

Seit langem ist klar, dass LEADER Projekte aufgrund ihrer regionalen Bedeutung keine Auswirkungen auf die Wettbewerbssituaion im europäischen Maßstab haben. Die BAG LAG hat an der Seite des BMEL für eine Gruppenfreistellung für eben solche Vorhaben gekämpft und Argumentationshilfen und Beispiele aus der Praxis geliefert.

Logo BAG LAG
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Seit dem 23.07.2021 haben wir eine rechtskräftige Novellierung der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-VO, VO (EU) Nr. 651/2014: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R1237&qid=1627905923127&from=DE

Damit ist ein echter Beitrag zur Erleichterung der Formalien im Antrags- und Abrechnungsverfahren erreicht, der sich ganz praktisch im Wegfall einer ganzen Anzahl auszufüllender und zu prüfender Formblätter zeigen wird.  

Die oben bezeichnete Novellierung sieht u.a. bei LEADER und EIP für dort geförderte kleine und mittlere Unternehmen mit den Artikeln 19 a und Art. 19 b weitreichende beihilferechtliche Befreiungstatbestände vor. Es ist u.a. dem BMEL und ihren österreichischen Kollegen gelungen, die DG Wettbewerb der Europäischen Kommission davon zu überzeugen, die Obergrenze bei Art. 19 b von ursprünglich vorgesehenen 50.000 € auf 200.000 € anzuheben, bei der EIP auf 350.000 €.
 
Weitere Informationen unter:

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_21_3805

 

Ein Auszug der Pressemitteilung der Europäischen Kommission:

(…) „Mit der Änderung werden neue Gruppenfreistellungen für KMU eingeführt, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung teilnehmen, welche im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums als LEADER-Projekte („Liaison Entre Actions de Développement de l'Économie Rurale“) für die lokale Entwicklung bezeichnet werden, oder an Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ teilnehmen.

Zusätzlich zu einer allgemeinen Bestimmung bezüglich der beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten wird mit der Änderung eine vereinfachte Gruppenfreistellung für kleine Förderbeträge pro Vorhaben eingeführt (höchstens 200 000 EUR für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung und höchstens 350 000 EUR für Projekte operationeller Gruppen der EIP).“

 

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